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Videoüberwachung

Als Videoüberwachung wird die Beobachtung von Orten durch elektronisch-optischen Einrichtungen, sogenannten optischen Raumüberwachungsanlagen (Videoüberwachungsanlage), genannt. Sehr oft steht diese Form der Überwachung in Verbindung mit der Aufzeichnung und Auswertung der gewonnenen akustischen und visuellen Daten (Videoüberwachungen, Videotechnik, Überwachungstechnik). Die Befürworter der Überwachung möchten hier die neusten technischen Möglichkeiten (Video, Mustererkennung) zur Aufklärung von Straftaten , aber hauptsächlich zur Prävention nutzen: Denn derjenige der weiß, dass er ständig beobachtet wird, verhält sich anders als jemand, der sich unbeobachtet fühlt.

Diese Überwachungsmaßnahmen finden zum Ende des 20. Jahrhunderts auch vor dem Hintergrund des Terrorismus gesellschaftlich breite Akzeptanz, aber es regt sich auch zunehmend Kritik. Kritiker befürchten einen Überwachungsstaat, den möglichen Missbrauch der Daten und ein allgemeines gesellschaftliches Klima des Verdachts, das Konformismus im öffentlichen Raum erzeugt.  Das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) § 6b  regelt die öffentliche Videoüberwachung als vorbeugende Maßnahme zum Schutz aller Bürger. Die Videoüberwachung öffentlich zugänglicher Räume ist demzufolge nur zulässig, wenn sie zur Wahrnehmung des Hausrechtes (Videoanlage, Minkamera, Langzeitrecorder, Videokamera, verdeckte Ermittlung, Observation, Beobachtung, Eigentum) oder anderer berechtigter Interessen erforderlich ist. Danach ist sie nur Zweckbindung, Datensparsamkeit und Transparenz sind wesentlichen Aspekte des Datenschutzes und werden in § 6b behandelt. Verstöße gegen diesen Paragraphen sind bußgeldbewehrt. In der Praxis bleibt jedoch nur die Möglichkeit, private Betreiber um Beseitigung der Missstände zu bitten, da im Anhang des BDSG kein Bußgeld definiert ist.

Piktogramm DIN 33450

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